Parkraummanagement DSGVO-Hinweise
Parkraummanagement DSGVO-Hinweise
Diese Hinweise beschreiben wie wir Annaberger Liftbetriebs-Gesellschaft m.b.H., Annarotte 126, 3222 Annaberg Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit unserem Parkraummanagement verarbeiten (gemäß Art 13 Abs. 1 DSGVO)
1. Zwecke der Datenverarbeitung
Wir werden Ihre personenbezogenen Daten zu folgenden Zwecken verarbeiten:
a) Parkplatzverwaltung einschließlich der Automatisierung und Beschleunigung des Dienstes für Fahrzeuge, für die ein Parkplatzticket gebucht wurde)
c) Kontrolle der Parkplatzordnung (z.B. Parken über zwei Stellplätze)
d) Kontrolle der rechtskonformen Verwendung des Parkplatztickets (z.B. Überschreitung der erlaubten Parkzeit)
e) Schutz der Einrichtungen (z.B. Vandalismus)
f) Dokumentation, Ausforschung und Verfolgung (Rechtsdurchsetzung) missbräuchlicher Verwendung von Stellplätzen (z.B. Parkplatznutzung ohne Bezahlung)
g) Umparken von Kraftfahrzeugen
Diese Daten erheben wir mittels:
- der von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten zur Vertragserstellung (Personalisiertes Tages-Ticket in Verbindung mit dem Parkplatzticket)
- des von Ihnen beim Kauf des Tages-Tickets eingegebenen oder an der Tageskassa bekanntgegebenen KFZ-Kennzeichens
- Auswertung der Kennzeichendaten
Auf die Bildaufzeichnung und die Erfassung von Kennzeichendaten wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen.
2. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
- Für die Abrechnung der Parkgebühren im Zusammenhang mit dem Parkplatzticket ist die Rechtsgrundlage die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)
- Für die Kennzeichenerfassung im Zusammenhang mit unserem Parkraummanagement ist die Rechtsgrundlage das berechtigte Interesse des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), welches darin besteht, die oben unter Punkt 1 (a bis g) genannten Zwecke zu erreichen. Gegen diese Datenverarbeitung steht Ihnen ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO zu, wenn bei Ihnen Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben.
- Für die Erkennung einzelner Kennzeichen zur Automatisierung und Beschleunigung des Dienstes für Fahrzeuge, die auf der Whitelist stehen, ist die Rechtsgrundlage das berechtigte Interesse des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), welches darin besteht, unser Parkraummanagement effizient umzusetzen.
3. Speicherdauer
a) Kundendaten:
Ihre personenbezogenen Daten werden von uns nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, um die unter Punkt 1 genannten Zwecke zu erreichen:
• Siehe Datenschutz Shop
b) Bildverarbeitung („Videoüberwachung“):
Aufgezeichnete Daten (Kfz-Kennzeichen) sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke benötigt werden, spätestens nach 48h gelöscht.
Grundsätzlich versuchen wir so wenig wie möglich zu speichern. Im Normalfall nur für die Zeit die ein Kennzeichen anwesend ist. D.h. Erfassung Einfahrt –> Erfassung Ausfahrt -> danach wird das Kennzeichen gelöscht.
Bei Kontrollfällen wird hier auf 24 gepuffert, damit man die Bewegungen auch nachvollziehen kann. Also -> Erfassung Einfahrt –> Erfassung Ausfahrt + 24 Stunden -> danach wird das Kennzeichen gelöscht.
Für den Fall, dass ein Kennzeichen nicht ausfährt, gibt es eine definierbare maximale Parkdauer. Hier sind 48 Stunden hinterlegt. D.h. ein Kennzeichen, das bis dahin nicht ausgefahren ist oder wo vielleicht die Ausfahrt nicht erkannt wurde, bleibt nur 48 Stunden im System.
Die einzige Ausnahme sind „registrierte“ Kennzeichen (Dauerparker, Mitarbeiter) und Kennzeichen mit noch gültigem Ticket (siehe Datenschutz Shop). Dauerparker bleiben auf unbestimmte Zeit bis auf Widerruf gespeichert, die mit Ticket natürlich noch so lange das Ticket geht, inklusive der oben genannten Regeln.
Personenbezogene Daten einschließlich Kfz-Kennzeichen, die im Rahmen des vom Nutzenden gewünschten Umparkens seines Kraftfahrzeugs oder des Parkens ohne Parkplatzticket vom Verantwortlichen ermittelt und gespeichert werden, werden unverzüglich gelöscht, sobald der Zweck der Verarbeitung (berechtigtes Interesse des Verantwortlichen an der Dokumentation, der Ausforschung und Rechtsdurchsetzung, wie insbesondere zivilrechtliche Klagen, sowie Rechtsabwehr gegen Schadenersatzansprüche) erfüllt ist und keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist einer vorzeitigen Löschung entgegensteht.